Karl Richter greift hier insbesondere einen Gedanken auf, der bei der ganzen Diskussion über pro und contra eines gerechtfertigten Denkmalschutzes bislang zu kurz gekommen ist. Der architektonische Wert des Gebäudes kann nicht allein am Gebäude selbst festgemacht werden. Vielmehr ist die (damalige) städtebauliche Konzeption unter der das Gebäude erstellt wurde, mit einzubeziehen.
Beim Bau des BRH herrschte damals das architektonische Konzept des "Leitbild(es) der aufgelockerten Stadt" (Zitat Karl Richter) vor. Ziel war die autogerechte Stadt, der sich alles und damit auch die Gebäude unterzuordnen hatten. Dieses Leitbild, das einen "diffusen öffentlichen Raum" (Zitat Karl Richter") schuf, galt für die gesamte Berliner Straße und auch für die anderen Innenstadtquartiere der 50-er Jahre.
Es ist offensichtlich, dass dieses beschriebene Raum-Konzept der 50-er Jahre (das sich bis in die 70-er Jahre fortsetzte) Gott sei Dank überholt ist. Der Gedanke der autogerechten Stadt ist gescheitert und brachte nichts anderes als wüste und öde Stadtlandschaften hervor, bei denen der Bürger die breiten Autotrassen in dunklen Tunneln oder über hohen Stegen (Bethmannsteg!) überqueren musste.
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Denkmalschutzbewertung in derartigen Fällen nicht nur das Gebäude an sich, sondern auch den durch das Gebäude definierten Stadtraum einbeziehen muss. Die Frage muss dann lauten, ob das Ensemble (Gebäude und Stadtraum) erhaltenswert ist oder nicht. Begreift man aber den idealen Stadtraum der 50-er Jahre als gescheitert, wird schnell klar, dass dann auch die Sinnhaftigkeit derartiger Solitäre in Zweifel gezogen werden muss und damit auch deren Erhalt im Sinne eines überholten Denkmalschutzes.
In denke, dass man mit einer derartigen Argumentation auch noch anderen (sorry, in meinen Augen furchtbar hässlichen) Gebäuden dieser Zeit den Denkmalschutz versagen muss und kann (z.B. Studierendenhaus, alte Universitätsbibliothek).