Ausgehend davon, dass der alte Bebauungsplan nur Hotelnutzung vorsieht, ist ein neuer Bebauungsplan zu beschließen.
In der planerischen Abwägung sind alle Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist.
Typischer Bestandteil einer Bauleitplanung ist ein Verkehrsgutachten, wo die durch die Planung zusätzlich entstehenden Verkehrsströme zu bewerten sind.
Teil der Bewertung ist eine Betrachtung der umliegenden Knotenpunkte nach den Bewertungskriterien der HBS15. Sind oder weder die Knotenpunkte überlastet, gilt die Entschließung für die durch den Plan zugelassenen Vorhaben nicht als gesichert.
Da es sich um ein Innenbereichsgrundstück handelt, wird die Planung voraussichtlich nach § 13a BauGB erfolgen. Insoweit ist richtig, dass kein umfassender Umweltbericht (eine Überprüfung der Umweltverträglichkeit) erstellt werden muss. Gleichwohl wird unter Beachtung des Berliner Leitfadens für Lärm ein Immissionsgutachten erstellt werden, welches den Verkehrslärm und soweit er entsteht auch den Gewerbelärm, sowie den Umgebungslärm der auf das Projekt wirkt ordnungsgemäß zu ermitteln und den Belang der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Umwelteinwirkungen auf Menschen zu überprüfen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 u. 7 c) BauGB).
Der Denkmalschutz betrifft nicht nur das Gebäude selbst, sondern auch den Umgebungs- und Ensembleschutz umliegender Denkmäler, welche durch die Errichtung der baulichen Anlagen, welche der Bebauungsplan zulassen wird, gestört werden. Nach diesseitigem Kenntnisstand argumentieren einzelne politische Parteien bei dem Entstehen von Hochhäusern am Alexanderplatz mit Umgebungs- und Ensembleschutz für den Fernsehturm und bestehende Sichtachsen. Dieser Umstand ist in der Bauleitplanung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB).
Wenn der Bauherr dies verantworten kann und sich dies bei der Genehmigungsbehörde irgendwie darstellen lässt, würde ich den bestehenden Bebauungsplan nehmen, welcher soweit bekannt einen 115 m Turm zulässt und irgendwie versuchen, von der festgesetzten Art der Nutzung (Hotelnutzung) eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 u. 3 BauGB zu erhalten. Das wird schwierig, weil die Art der Nutzung ein absoluter Grundzug der Planung ist. Aber bezüglich planungsrechtlicher Anforderungen ist Gewerbe- und Hotelnutzung ähnlich. Bezüglich Wohnnutzung wird Ende des Jahres eine große Baurechtsnovelle beschlossen, die Befreiungen auch von der Art der Nutzung zugunsten von entstehender Wohnnutzung zulässt. Lässt sich die Genehmigungsbehörde zu einer Befreiung hinreißen, sind alle anderen Behörden an den Bestandsbebauungsplan gebunden. Sie werden zwar intern beteiligt, können das Vorhaben aber nicht verhindern. Und es geht deutlich schneller, als einen neuen Bebauungsplan aufzustellen.
Die nachfolgenden Beiträge zum Thema Baukollegium usw. wurden in einen neuen Thread in der City-Lounge verschoben.