Ich bin weder ein Freund des Bowlingtreffs noch des Gästehauses. Auch teile ich die Ansicht, dass insbesondere der Bowlingtreff bei einer Neuentwicklung des Areals WLP/Rossplatz ein erhebliches Hindernis darstellt.
Es sei dennoch der Hinweis darauf erlaubt, dass das sächsische Denkmalschutzrecht eben nicht - wie in einigen anderen Bundesländern der Fall - darauf basiert, dass bestimmte Gebäude oder Ensemble per Verwaltungsakt unter Denkmalschutz "gestellt" werden (konstitutives System). Vielmehr folgt der Denkmalstatus ipso iure aus der Erfüllung der in § 2 SächsDSchG genannten Kriterien.
Demnach sind Kulturdenkmale u. a. Gebäude, "deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt".
Die Denkmaleigenschaft von Bauwerken mit geschichtlicher Bedeutung hängt nach der ständigen Rechtsprechung des sächs. OVG "nicht von vorrangig ästhetischen Gesichtspunkten, sondern vom Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung des im Schutzobjekt verkörperten besonderen Aussagewerts, Erinnerungswerts oder Assoziationswerts ab." Der Denkmalbehörde steht insoweit kein Ermessen und kein Beurteilungsspielraum zu.
Die Denkmalfähigkeit von Bowlingtreff und Gästehaus wird sich aus ihrer geschichtlichen Bedeutung ergeben. Mit diesem Schutzgrund wird laut OVG bezweckt, historische Ereignisse oder Entwicklungen anschaulich zu machen. Die geschichtliche Bedeutung ist dadurch gekennzeichnet, dass durch das Schutzobjekt stadtgeschichtliche Entwicklungen sichtbar gemacht werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn das Schutzobjekt "einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, kulturellen oder sozialen Verhältnissen seiner Zeit herstellt. Die geschichtliche Bedeutungskategorie ist nicht auf übergeordnete oder besonders bedeutsame Entwicklungen oder Verhältnisse beschränkt. Entscheidend ist letztlich der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjektes als eines Zeugnisses der Vergangenheit."
Vor diesem Hintergrund ist es kein rechtlicher Fehler, sondern vielmehr geboten, in Bezug auf die Denkmaleigenschaft auch auf die "politischen, kulturellen oder sozialen Verhältnisse" der DDR abzustellen, die nun mal eine "wichtige Epoche" in der Geschichte der Stadt darstellt. Daraus einer an Recht und Gesetz gebundenen Behörde einen Vorwurf zu machen, erscheint mir wenig sinnvoll.