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Die Bedingungen für die Zuwendung aus Finanzhilfen des Bundes auf nationaler Ebene (also die oben angesprochenen "Fördermittel"), die in diesem Fall 60 von 100 Teilen ausmachen würden, sind nachzulesen im Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG).
Dort heißt es im Paragraph 2, Absatz 1:
"Die Länder können folgende Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern: [...]
2. Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der
a)Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart, [...] soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen, und auf besonderem Bahnkörper geführt werden."
Eine Förderung ohne gesonderten Bahnkörper war, wie aus Paragraph 2, Absatz 3, Satz 1 u. 2, hervorgeht, nur bis zum 1. Januar 1996 möglich.
Ich weiß nicht genau wann die bereits existierenden Gleise ab Charlottenstraße verlegt wurden, kann mir aber vorstellen, dass dies bereits vor 1996 geschah um eben diese Förderung noch zu erhalten.
In Paragraph 3 werden die Bedingungen für die Förderung genauer erläutert. Dort heisst es:
"Voraussetzung für die Förderung nach § 2 ist, daß
1.das Vorhaben
a)nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt,
b)in einem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen ist,
c)bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,
d)Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entspricht. Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören.
2.die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist"
Siehe: http://bundesrecht.juris.de/gvfg/
Dass Zuwendung bzw. die Förderung aus EU-Mitteln (die 75 von 100 Teilen ausmachen kann) explizit einen eigenen Bahnkörper verlangt, kann ich so nicht erkennen. Allerdings verlangt beispielsweise die Verordnung Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für den Förderzeitraum 2007-2013 im Kapitel 1, Artikel 4, Nr. 8 bestimmte Prioritäten zu verfolgen, nämlich:
"Investitionen im Verkehrsbereich, einschließlich: [...] integrierte Strategien zur Förderung eines umweltverträglichen Verkehrs, die zur Verbesserung der Qualität der Beförderungsleistungen im Personen- und Güterverkehr und des Zugangs zu diesen, zu einem ausgewogeneren Verhältnis zwischen den Verkehrsträgern, zur Förderung von Systemen des kombinierten Verkehrs und zur Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt beitragen"
und außerdem in Artikel 5, Nr. 2:
"Umwelt und Risikovermeidung, insbesondere: [...] d) Förderung eines umweltverträglichen und nachhaltigen öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in städtischen Gebieten;"
Siehe (PDF): http://ec.europa.eu/regional_p…eder/ce_1080(2006)_de.pdf
Zusammen mit der Tatsache dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung Zwang ist, lese ich persönlich die obige Verordnung so, dass man durchaus zu dem Schluss kommen könnte, dass für eine in Frage kommende Förderung einer Strassenbahn durch EU-Mittel ein eigener Bahnkörper Voraussetzung ist. Zwar kann man Art. 4, Nr 8, das "ausgewogenere Verhältnis zwischen den Verkehrsträgern" und die "Systeme des kombinierten Verkehrs" auch anders deuten, aber mit dem absoluten Fokus auf die Umweltverträglichkeit wie sie in der Verordnung sichtbar ist, wird man in der Abwägung zwischen Versiegelung/Verdichtung und Entsiegelung/Streuung immer letzterem Vorrang geben.
Ich hoffe das konnte deine Frage beantworten.