Rathaus behindert jetzt auch noch die Aufklärung
Zu vorstehendem Beitrag passt die aktuellste Entwicklung eines regelrechten Katz-und-Maus-Spiels mit um Akteneinsicht und Aufklärung angetretenen Ratsmitgliedern:
Obwohl zur Kontrolle der Verwaltung gemäß Niedersächsischer Gemeindeordnung (NGO) verpflichtet, macht das Rathaus diese Kontrolle jetzt extra schwer und verweigert die Ablichtung eines ganz entscheidenden Vorganges zur Aufklärung, wonach bereits 1996 das weitere Abkippen von Bauschutt am Müllenium behördlich untersagt worden ist.
Hoffmann läßt am 4. 8.2008 mitteilen: "Auch wenn der von Ihnen genannte Schriftwechsel umfangreich ist, so ist es möglich, dessen Inhalt durch handschriftliche Notizen bzw. ggf. durch Stichwörter zu erfassen ..." und verweigert Ratsmitliedern die Ablichtung des entscheidenden Schriftwechsels.
Reine Schikane: Es geht um ca. 20 DinA4 Seiten, die nun zeitraubend abgeschrieben werden müssen, anstatt in ein paar Sekunden kopiert zu werden.
Sehen wir uns mal an, worum es dabei geht.
Welche Erkenntnisse sollen behindert werden ?
Aufgrund einer Eingabe der Linksfraktion vom 22.1.2008 an das zuständige Ministerium wg. illegaler Deponie und Duldung von Schwarzbauten des Deponiebetreibers Lindemann durch die Baubehörde hatte das Ministerium die Stadt um Stellungnahme gebeten:
Frage des Ministeriums:
"Seit wann wurde seitens der Stadt Braunschweig festgelegt, Art und Umfang der Deponie aufzuklären ?"
Antwort der Bauverwaltung ans Ministerium vom 16.5.2008 durch Herrn Stadtbaurat Zwafelink:
"Eine Veranlassung, den tatsächlichen Umfang der Ablagerungen zu überprüfen, ist erst am 26.4.2007 durch verwaltungsinternen Vermerk von Amt 61.4 erkannt worden."
Der Stadtbaurat geht also auf den einen Teil der Frage des Ministeriums - nach Art der Deponie gar nicht ein und antwortet dem Ministerium nur Feststellungen zum Umfang der Milleniums-Deponie.
Vollständigerweise hätte Herr Zwafelink pflichtgemäß dem dienstaufsichtlichen Ministerium auch folgendes mitteilen müssen:
Bereits vom 11.6.1996 existiert ein Vermerk, wonach seitens der beteiligten Ämter Herr Lindemann auf die Maßgaben für Bauschutt-Deponien gemäß Abfallgesetz hingewiesen worden ist:
Da die Lindemannsche Deponie nicht als solche zugelassen sei, wurde er aufgefordert:
ggf. "eine Ausnahme nach § 4 Abs.2 Abfallgesetz zur Verbringung von Bauschutt außerhalb zugelassener Deponie-Anlagen bei der oberen Abfallbehörde zu beantragen. Antrag bis 14.6.1996 . Bis zur Genehmigung nach § 4 Abfallgesetz darf kein Bauschutt mehr abgeladen werden, jedoch Erde." (Vermerk v. 11.6.1996)
An diese klare Ansage und die Bekanntgabe der Genehmigungspflicht nach Abfallrecht, bzw. Deponierecht hat sich der Müllhändler Lindemann nicht gehalten und damit Umwelt-Delikte veranlasst und nicht - wie es jetzt von der Verwaltungsspitze suggeriert wird, nur baurechtliche Ordnungswidrigkeiten begangen.
Immer stärker gerät die Rolle der Verwaltungsspitze ins Zwielicht, hat man Verstöße gegen Abfall- und Deponiegesetze begünstigt und sollen diese Zusammenhänge jetzt vertuscht werden ?