Verfallen eigentlich im Haushalt bereitgestellte Mittel auch irgendwann?
Sicher, es gilt das Jährlichkeitsprinzip (§ 45 BHO). Es gibt aber auch Ausnahmen...
"Nicht ausgeschöpfte Ausgabeermächtigungen, die nach § 45 Abs. 1 BHO am Ende des Haushalts-
jahres verfallen würden, können nach § 19 Abs. 1 BHO auf das Folgejahr übertragen werden. Die
nicht verausgabten Mittel werden als Ausgabereste für die jeweilige Zweckbestimmung über das
Haushaltsjahr hinaus verfügbar gehalten. § 19 BHO richtet sich an die an der Aufstellung des
Haushalts Beteiligten und bindet über § 15 Abs. 1 HGrG auch den Gesetzgeber.7 Die Übertragbar-
keit ist für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen gesetzlich zugelassen
(§ 19 Abs. 1 Satz 1 BHO - geborene Übertragbarkeit), kann aber auch durch das Haushaltsgesetz
oder den Haushaltsplan angeordnet werden (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BHO - gekorene Übertragbarkeit)."
Im Einzelnen hier nachlesbar https://www.bundestag.de/resou…/WD-4-058-21-pdf-data.pdf