Ich möchte mal versuchen, das Ganze ein wenig zu ordnen:
1. Das vertraglich vereinbarte Wiederkaufsrecht mit Rückauflassungsvormerkung ist grundsätzlich insolvenzfest (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017, IX ZR 288/14).
2. Ein Wiederkaufsrecht nach § 19.1.3 des Vertrages besteht nicht, da das Objekt nicht fertiggestellt wurde. Insoweit ist die Äußerung von Frau Pein nicht nachvollziehbar. Denkbar ist aber ein Wiederkaufsrecht wegen verzögerter Fertigstellung nach § 19.1.2 c. oder d. Der Insolvenzverwalter wird das Bauvorhaben kaum fortführen. Leider sind in dem öffentlich bekannten Vertrag die maßgeblichen Fertigstellungstermine für Rohbau bzw. Bauvorhaben insgesamt geschwärzt.
3. Aus dem Wiederkaufspreis sind gemäß § 19.3.2 die Grundschulden abzulösen, die laut Presseberichten nominal 137 Mio Euro betragen und damit den Wiederkaufspreis übersteigen.
4. Die im Fall eines Wiederverkaufs nach § 19.2.8 zu zahlende Pauschalentschädigung wird erst mit einer späteren Verwertung des Objektes fällig und berechnet sich aufgrund eines etwa dort erzielten Mehrerlöses (abzgl. Kosten). Was das im Einzelnen bedeutet, wird man sehen müssen, insbesondere vor dem Hintergrund der überschießenden Grundschulden und ausstehenden Handwerkerrechnungen etc.
5. Die Stadt kann, muss aber nicht nach § 19.2.5 in die Bauverträge eintreten. Die Äußerung von Frau Pein ist insoweit vielleicht etwas voreilig.