Beiträge von Der Kritiker

    Die Verbindung des 19.1.3. mit 9.4. stärkt die Auslegung, dass hier entgegen dem Wortlaut und der Systematik des 19. ein Zeitraum ab Übergang des Eigentums bis ein Jahr nach Fertigstellung gemeint ist.

    Das Argument mit dem Rückschluss aus § 9.4 halte ich für nicht überzeugend. Ein dort vorausgesetztes Wiederkaufsrecht vor Fertigstellung ergibt sich wohl eher aus § 19.1.1., einrn spezifischen Bezug zu § 19.1.3 sehe ich jedenfalls nicht. Und der Eintritt in die Bauverträge kann auch nach Fertigstellung noch sinnvoll sein, etwa zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.

    Beim eintreten einer wirtschaftlichen Verschlechterung ist der Wiederkauf bis ein Jahr nach Fertigstellung möglich.

    Nach allen bekannten Äußerungen wird der Senat so argumentieren. Es steht aber so nicht im Vertrag. Statt "bis" heißt es dort "innerhalb xxx nach Fertigstellung". Und auch systematisch ergibt das Sinn, weil man die Wiederkaufsoptionen zu verschiedenen Zeitpunkten voneinander abgrenzen wollte. Es kann natürlich sein, dass noch weitere Hintergründe aus den damaligen Verhandlungen ans Licht kommen, die die Klausel in einem anderen Licht erscheinen lassen. Warten wir es ab. Auf jeden Fall ist dies kein Selbstläufer für den Senat und ich bin ehrlich gesagt sehr überrascht über den öffentlich verbreiteten Optimismus.

    Nein, maßgeblich ist allein der Vertrag. Die Antwort beruht offensichtlcih auf einer seher gewagten Interpretation der Vertargsklausel in § 19.1.3, siehe auch meinen Post oben.



    Bitte keine sinnlosen Vollzitate des vorstehenden Beitrags. Der Bezug versteht sich von selbst.

    Besten Dank für den Link. Mir fällt da folgendes auf:


    1. In der Antwort zu Frage 1. wird auf § 19.1.1 (e) verwiesen. Den Buchstaben (e) kann ich in der nach Transparenzgesetz eingestellten Fassung des Kaufvertrages jedoch nicht finden. Entweder handelt es sich also um einen Druckfehler (gemeint ist (c)) oder es gibt eine geänderte Vertragsfassung, die nicht öffentlich bekannt ist.

    2. Die Antwort zu Fragen 6. und 7. enthält eine meines Erachtens fehlerhafte Auslegung von § 19.1.3. Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut ("innerhalb xxx nach Fertigstellung"), sondern auch aus dem systematischen Zusammenspiel mit § 19.1.1 (wie oben beschrieben). Der Übergang des Eigentums ist in allen Fällen Voraussetzung des Wiederkaufs (vermutlich um diesen vom gesetzlichen Rücktrittsrecht abzugrenzen. Es mag sein, dass die Stadt im Vertrag etwas anderes gewollt hat, aber auf Basis des bestehenden Vertrages erscheint die Argumentation eher dürftig.

    3. Vor diesem Hintergrund ist es schwer vorstellbar, dass der Insolvenzverwalter das Wiederkaufsrecht so anerkennen wird.

    Es kann doch keiner so dumm sein und ein Wiederkaufsrecht so auslegen dass es erst ausgeübt werden kann, wenn der Bau steht.

    Der Vertrag differenziert ja gerade an den genannten Stellen und knüpft die Ausübung des Wiederkaufsrechtes zu verschiedenen Zeitpunkten an unterschiedliche Voraussetzungen. Da die Fertigstellung noch nicht erfolgt ist, gelten eben aktuell § 19.1.2 c. oder d. Die geschwärzten Stellen werden insoweit keine weitere Erkenntnis bringen.

    Ich möchte mal versuchen, das Ganze ein wenig zu ordnen:


    1. Das vertraglich vereinbarte Wiederkaufsrecht mit Rückauflassungsvormerkung ist grundsätzlich insolvenzfest (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017, IX ZR 288/14).

    2. Ein Wiederkaufsrecht nach § 19.1.3 des Vertrages besteht nicht, da das Objekt nicht fertiggestellt wurde. Insoweit ist die Äußerung von Frau Pein nicht nachvollziehbar. Denkbar ist aber ein Wiederkaufsrecht wegen verzögerter Fertigstellung nach § 19.1.2 c. oder d. Der Insolvenzverwalter wird das Bauvorhaben kaum fortführen. Leider sind in dem öffentlich bekannten Vertrag die maßgeblichen Fertigstellungstermine für Rohbau bzw. Bauvorhaben insgesamt geschwärzt.

    3. Aus dem Wiederkaufspreis sind gemäß § 19.3.2 die Grundschulden abzulösen, die laut Presseberichten nominal 137 Mio Euro betragen und damit den Wiederkaufspreis übersteigen.

    4. Die im Fall eines Wiederverkaufs nach § 19.2.8 zu zahlende Pauschalentschädigung wird erst mit einer späteren Verwertung des Objektes fällig und berechnet sich aufgrund eines etwa dort erzielten Mehrerlöses (abzgl. Kosten). Was das im Einzelnen bedeutet, wird man sehen müssen, insbesondere vor dem Hintergrund der überschießenden Grundschulden und ausstehenden Handwerkerrechnungen etc.

    5. Die Stadt kann, muss aber nicht nach § 19.2.5 in die Bauverträge eintreten. Die Äußerung von Frau Pein ist insoweit vielleicht etwas voreilig.