Das mit den "Auflagen" hat der NDR sich ausgedacht. Sudmann bezieht sich auf den Vorvermietungsnachweis, womit offensichtlich die Antwort auf Frage 15 ihrer Kleinen Anfrage gemeint ist. Dort behauptet der Senat, dass er von einem Käufer "mindestens die Nachweise entsprechend 3.4 des Grundstückskaufvertrages ohne Vorvermietungsnachweis" verlangen werde. Diese Behauptung ist allerdings aus verschiedenen Gründen nicht nachvollziehbar:
1. Die Pflichten aus dem Kaufvertrag treffen den Käufer, also die Hamburg, Elbtower GmbH Co. KG. Ansprüche gegen Dritte wie z.B. weitere Erwerber kann der Senat aus dem Vertrag nicht geltend machen. Die Weiterübertragungsverpflichtung aus 24.1 des Kaufvertrages ist nicht insolvenzfest, so dass etwaige Rechte des Senats aus 3.4 bei einem Verkauf durch den Insolvenzverwalter gegenstandslos werden.
2. Selbst wenn man 3.4 des Kaufvertrages insoweit für relevant halten sollte, ergibt sich hieraus nichts im Hinblick auf eine Vorvermietung. 3.4.1 erwähnt das Thema nicht. 3.4.2 und 3.4.3 beziehen sich auf die Nachweise hinsichtlich Eigen- und Fremdkapital, sind aber hinsichtlich der Details geschwärzt. Eine Vorvermietung ist aber für sich weder Teil des Eigen- noch des Fremdkapitals. Sie dient allenfalls mittelbar zur Erlangung des Fremdkapitals.
3. Insofern kann man wohl davon ausgehen, dass es sich hier nicht um eine neue Position des Senats handelt, sondern nur um die Klarstellung bzw. Wiederholung der Tatsache, dass eine Vorvermietungsquote nie Gegenstand des Kaufvertrages war.
4. Dass eine Vorvermietungsquote nicht vertraglich vereinbart wurde, war schon im April 2022 bekannt geworden. Auch die Presse (u.a. BILD) hatte damals berichtet. Im Protokoll der Sitzung des Haushaltsausschusses vom 19.04.2022 ist das auf S. 32 detailliert nachzulesen. Die Prüfung der Finanzierung sollte allein durch den "Tauglichen Finanzierer" erfolgen. Vertragliche Ansprüche der Stadt auf Durchsetzung einer bestimmten Vorvermietungsquote bestehen nicht.
Ob das vom Senat gewählte Verfahren sich im Einklang mit den verschiedenen Beschlüssen der Bürgerschaft befindet, ist möglicherweise politisch interessant und kann diskutiert werden. Für den weiteren Verkaufsprozess ist dieser Aspekt jedoch nicht relevant.