Die Entscheidung des EuGH fiel zu Gunsten einer UVP aus.
Rn. 34 Drittens ist nach dieser Begriffsbestimmung eine Schnellstraße eine dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straße, auf der das Halten und das Parken verboten sind. Diese Definition schließt innerörtliche Straßen nicht a priori aus. Da innerörtliche Straßen nicht ausdrücklich ausgenommen sind, ist vielmehr davon auszugehen, dass der Ausdruck „Schnellstraßen“ auch städtische Straßen erfasst, die die in Anlage II des AGR vorgesehenen Merkmale aufweisen (Urteil vom 25. Juli 2008, Ecologistas en Acción-CODA, C‑142/07, EU:C:2008:445, Rn. 31).
Rn. 41 Hierzu ist festzustellen, dass die Bestimmungen in Anhang I Nr. 7 Buchst. b der Richtlinie 2011/92 – anders als die Bestimmungen in Nr. 7 Buchst. a und c – keine Mindestlänge für die von ihnen erfassten Straßen vorsehen. Dem Wortlaut von Anhang I Nr. 7 Buchst. b lässt sich ferner entnehmen, dass der Unionsgesetzgeber den Bau von Autobahnen und Schnellstraßen unter die Projekte eingereiht hat, die systematisch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden, ohne für einen solchen Bau eine Mindestlänge zu fordern.
Kompletter Text inklusive Entscheidung http://curia.europa.eu/juris/d…=first&part=1&cid=2030034