Beiträge von Alexa68

    Wenn sich KKR geweigert hätte in der Investorenvereinbarung Nürnberg als Hauptfirmensitz der GfK (vorerst) festzuschreiben, dann wäre der Umzug an den Kohlenhof obsolet. Da die Räume nur gemietet werden und falls sich die Mehrheitsverhältnisse irgendwann ändern, kann das völlig anders aussehen.


    Man darf nicht vergessen, dass 2008 beim angestrebten Merger mit TNS die Zentrale nach London ziehen sollte.


    mod: Die Diskussion rund um die GfK am Kohlenhof kann im entsprechenden Thread weiter verfolgt werden.
    nothor

    Uns wurde im Oktober folgendes mitgeteilt: "(...) Die Absichtserklärung wurde mit der Aurelis, dem Investmenthaus Pegasus Capital Partners und der Projektentwicklungsgesellschaft Art Invest geschlossen Es ist geplant, dass diese drei Unternehmen ein Joint Venture für das gemeinsame Bauvorhaben schließen. GfK plant, das neu zu errichtende Gebäude zu mieten. (...)"

    Zum einen sind fünf Bauten bisher reine Spekulation, zum anderen sieht der Rahmenplan des Stadtplanungsamtes eine max. Höhe von acht Stockwerken vor.


    "(...) Die weiteren Nutzungsvorstellungen stellen sich folgendermaßen dar:
    Beidseits der neuen Kohlenhofstraße sind vorwiegend IV-, in Teilbereichen bis VIII-geschossige Dienstleistungs- und Bürostandorte vorgesehen mit Schwerpunktsetzung im Bereich Steinbühler Straße, zur Bahnlinie hin sind vorwiegend Gewerbestandorte geplant. Eine überörtlich wirksame städtebauliche Dominante – etwa in Form eines Hochhauses – ist nicht vorgesehen. Die Höhe der Bebauung orientiert sich sehr weitgehend am Stadtumfeld. Lediglich im Bereich Steinbühler Straße erfolgt eine maßvolle Betonung entlang dem Straßenverlauf zum S-Bahnhof. (...)"

    Die Entscheidung des EuGH fiel zu Gunsten einer UVP aus.


    Rn. 34 Drittens ist nach dieser Begriffsbestimmung eine Schnellstraße eine dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straße, auf der das Halten und das Parken verboten sind. Diese Definition schließt innerörtliche Straßen nicht a priori aus. Da innerörtliche Straßen nicht ausdrücklich ausgenommen sind, ist vielmehr davon auszugehen, dass der Ausdruck „Schnellstraßen“ auch städtische Straßen erfasst, die die in Anlage II des AGR vorgesehenen Merkmale aufweisen (Urteil vom 25. Juli 2008, Ecologistas en Acción-CODA, C‑142/07, EU:C:2008:445, Rn. 31).


    Rn. 41 Hierzu ist festzustellen, dass die Bestimmungen in Anhang I Nr. 7 Buchst. b der Richtlinie 2011/92 – anders als die Bestimmungen in Nr. 7 Buchst. a und c – keine Mindestlänge für die von ihnen erfassten Straßen vorsehen. Dem Wortlaut von Anhang I Nr. 7 Buchst. b lässt sich ferner entnehmen, dass der Unionsgesetzgeber den Bau von Autobahnen und Schnellstraßen unter die Projekte eingereiht hat, die systematisch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden, ohne für einen solchen Bau eine Mindestlänge zu fordern.


    Kompletter Text inklusive Entscheidung http://curia.europa.eu/juris/d…=first&part=1&cid=2030034

    Nach der Berichterstattung scheint das EuGH kein Urteil im klassischen Sinn zu fällen, sondern "nur" eine Empfehlung auszusprechen. Dann geht das Verfahren vor dem Bayrischen Verwaltungsgericht weiter. Und dies kann sich dann wieder ziehen.


    Das scheint auch mit ein Grund zu sein, weshalb jetzt die Gesprächsbereitschaft der Stadt steigt. Allerdings versucht die Stadt wohl den BN dazu zu bringen die Mitgliederbefragung zu einer eventuellen außergerichtlichen Einigung bis Ende November (!) durchzuführen. Klingt nach Kuhhandel.

    Wenn man sich de vorgelegten Fragen und die dazu gehörigen EU Richtlinien durchliest, dann kann man m. E. nach nicht sicher sein, ob die Klage verworfen oder ihr stattgegeben wird. Man könnte meinen, dass das eingeforderte Umweltverträglichkeitsgutachten auf Grundlage der EU Vorgaben tatsächlich notwendig ist.

    Es gibt den Verdacht, dass auf dem Kohlenhofgelände Fledermäuse leben. Ein weiterer Aspekt, der im Bauverfahren berücksichtigt werden muss.


    Gibt es eigentlich Informationen, bei wie vielen Neu- oder Umbauten in Nürnberg architektonisch Vorkehrungen für den Fledermausschutz getroffen werden mussten?

    Die Regierung von Mittelfranken merkt dazu im Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Frankenschnelweges an:


    "Im Kohlenhofareal sind Reste einer Befestigungsanlage des 30-jährigen Krieges erhalten (...) Von der Befestigung Gustav – Adolfs sind allenfalls noch ein aufgefüllter Graben und verfüllte Pfostenlöcher als Bodenverfärbungen erhalten. Alle beschriebenen Befunde sind Bodendenkmäler im Sinne des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes. Primär sind nach den Bestimmungen des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes die Bodendenkmäler zu erhalten. Der Erhalt hat Verfassungsrang und ist ein wichtiges anzustrebendes Planungsziel. Allerdings kann der Erhalt nicht unbegrenzt gefordert werden. Im Einzelfall müssen auch Zerstörungen von Denkmälern hingenommen werden, wenn übergeordnete andere planerische Ziele anderweitig nicht zu erreichen sind. Für diesen Fall ist eine ausreichende Dokumentation der Bodendenkmäler unerlässlich.
    In konkreten Fall ist eine Verlegung der Trasse [neue Kohlenhofstraße Anmerkung AR] wegen der baulichen Gegebenheiten nicht möglich. Eine Führung des Verkehrsweges ist nur im Bereich des Bodendenkmals möglich, eine Schonung des Denkmals durch Verzicht auf die Tieferlegung der Trasse zugunsten einer auf der Oberkante des Bodendenkmals aufgesetzten Trassenführung mit Einhausung ist städtebaulich nicht akzeptabel.
    In Abwägung der städteplanerischen Ziele mit dem öffentlichen Interesse am Erhalt der Bodendenkmäler muss der Erfüllung der städteplanerischen Ziele Vorrang eingeräumt werden. Damit kann der Erhalt der vermuteten Bodendenkmäler nicht gefordert werden. Wegen der Bedeutung der Kanal- und Hafenanlagen für die Technikgeschichte bzw. der Befestigungsreste aus der Zeit des 30-jährigen Krieges für die Stadtgeschichte können die Bodendenkmäler nicht ersatz- bzw. auflagenlos aufgegeben werden. Zur Sicherung der Befunde ist eine wissenschaftliche archäologische Begleitung der Baumaßnahmen unter Dokumentation der Befunde notwendig, um die in den Bodendenkmälern enthaltenen Informationen als historische und kulturgeschichtliche Quellen vor ihrer Zerstörung zu dokumentieren und in sekundärer Form als Schrift-, Zeichnungs- und Bildquelle für die Zukunft zu bewahren. Entsprechende Auflagen wurden in den Beschlusstenor aufgenommen. Die Untere Denkmalschutzbehörde und das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege haben keine Einwendungen gegen die geplante Baumaßnahme erhoben."


    Quelle: https://www.regierung.mittelfr…eststellungsbeschluss.pdf S. 81 ff.

    Habe ein wenig recherchiert. Der Bayernviewer enthält nicht alle Bodendenkmäer. Die Denkmalschutzbehöred schreibt folgendes:


    "Die Eigenschaft als Bodendenkmal hängt nicht von der Eintragung in die Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmäler sein. Neben den Bodendenkmälern gibt es auch sog. Verdachtsflächen. Diese sind in der rechtlichen Behandlung den Bodendenkmälern gleichgestellt."


    Quelle: https://www.nuernberg.de/inter…odendenkmal_beratung.html


    Der Stadtarchäologe hat in seine Mail daraufhin gewiesen: "Sämtliche Bodeneingriffe (auch für evtl. notwendige statische Untersuchungen oder Baugrunduntersuchungen) sind erlaubnispflichtig"

    Bauen & Bodendenkmalschutz

    Hallo zusammen,
    da dies nicht direkt mit neuzeitlicher Architektur zu tun hat, eröffne ich das Thema hier. Sollte es hier falsch sein, bitte verschieben.


    Laut des Nürnberger Stadtarchäologen ist der Kohlenhof ein Bodendenkmal und nach dem Bayrischen Denkmalschutzgesetz geschützt. Dazu folgender Auszug aus der E-Mail:
    Der Kohlenhof liegt "[N]neben der bestehenden Anlage der 2. Nürnberger Landwehr, die 1632 (...) als Schutz der Stadt Nürnberg und des Lagers der schwedischen Truppen im 30-jährigen Krieg errichtet wurde. Die Landwehr bestand aus einem System von Wall, Berme und Graben. (...) Der Wall wurde nach Ende des 30-jährigen Krieges geschleift, der Graben teilweise erst im 19. Jahrhundert verfüllt."


    Nun meine Frage. Wie erfolgt normalerweise die stadtarchälogische Begleitung in einem solchen Fall?


    Gruß,
    Alexa