Alles richtig zitiert, Querido, aber Deine Folgerung:
Der Senat kann also komplett entscheiden, der Bund ist nicht zuständig.
... ist m. E. trotzdem falsch.
Denn die entscheidende Norm ist hier der von Dir nicht erwähnte § 2 Absatz 6 Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Dort heißt es: "Die oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer Widmung oder Aufstufung das Einverständnis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen."
Es entscheidet in dieser Angelegenheit also in letzter Instanz der Bund, nicht das Land. Alles andere wäre im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung auch ungewöhnlich.
Hier die einschlägigen ersten drei Sätze von § 2 VI Bundesfernstraßengesetz (FStrG):
"Über Widmung, Umstufung und Einziehung entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. Die Entscheidung kann auch in einem Planfeststellungsbeschluss nach § 17 mit der Maßgabe erfolgen, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird. Die oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer Widmung oder Aufstufung das Einverständnis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen."