Aktueller Stand Anfang September 2022
Gründungsarbeiten laufen
Im Gegensatz zur alten Kirchenbau mit Flachgründung scheint man das ganze Gebäude wohl nun auf Pfähle zu stellen.
Alles anzeigen
Bekanntmachung der Stadt Leipzig zum Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) – hier: Bauzeitliche Grundwasserbenutzung im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „Emil-Fuchs-Straße 5“, Az. 36.10.07-2022/000653
Gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht: Die LEWO Elfte Wohnen GmbH & Co. KG hat bei der Stadt Leipzig als untere Wasserbehörde eine Erlaubnis für die vorübergehende Entnahme von ca. 41.000 m3 Grundwasser zur Trockenhaltung der Baugruben im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Emil-Fuchs-Straße 5 und für die Einleitung des geförderten Grundwassers in den Elstermühlgraben beantragt. Für das Vorhaben war gemäß § 7 Absatz 2 UVPG eine standortbezogene Vorprüfung über die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen. Gemäß § 5 Absatz 2 UVPG gibt die Stadt Leipzig ihre Feststellung der Öffentlichkeit bekannt.
Die Vorprüfung hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann. Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht als wesentlich angesehen:
Es handelt sich um eine vorübergehende Grundwasserbenutzung mit einer geplanten Dauer von 10 Wochen. Die Grundwasserstände im Um-
feld der Baumaßnahme sind bis zum Erreichen eines stationären Zustands nach Beendigung der vorübergehenden Grundwasserentnahme zu über- wachen. Für empfindliche Gehölze im Bereich des Absenktrichters sind Bewässerungsmaßnahmen vorzusehen. Eine erhebliche Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit als Folge der Grundwasserentnahme ist nicht zu erwarten. Durch die Überwachung der Qualität des geförderten Grund- wassers wird gewährleistet, dass kein schadstoffbelastetes Grundwasser in das angrenzende Fließgewässer gelangt. Eine Beeinflussung von Luft, Klima, Landschaft, Tieren oder der biologischen Vielfalt erfolgt durch die Grundwasserentnahme nicht. Negative Auswirkungen auf Bauwerke und bautechnische Infrastruktur sind unwahrscheinlich.
Im Ergebnis der Vorprüfung war festzustellen, dass durch das Vorhaben keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und damit keine UVP-Pflicht besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung der Stadt Leipzig nicht selbstständig anfechtbar ist. ■
Leipzig, den 06.09.2022 StadtLeipzig Amt für Umweltschutz
Seite 4
https://static.leipzig.de/file…2/17_2022_E-Amtsblatt.pdf