... Lokführern aus ganz Europa, die alle zwei Jahr mal nach S21 kommen (ähnlich Köln) und S-Bahn-Lokführern die alle mehrmals täglich die Stammstrecke mit Haltestelle "Feuersee" anfahren, ...
Einspruch! Stuttgart Hbf (tief) wird nicht von Lokführern befahren werden, die nicht über die erforderlich Strecken- und Bahnhofskenntnis verfügen. Streckenkenntnis ist die eingehende Kenntnis der von einem Zug durchfahrenen Strecke. In Deutschland muss ein Tf gemäß den Regularien der Ril 408 (früher DV oder DS 408), für jede von ihm befahrene Bahnstrecke streckenkundig sein.
Die Dienstverrichtungen eines Lokomotivführers, gegebenenfalls auch des Zugführers, verlangen ein Wissen über die von ihm befahrenen Strecken, speziell über deren Eigenheiten wie Steigungs- und Kurvenverhältnisse, die Signal- und Stationsentfernungen sowie die Gleisführungen innerhalb der Stationen, die auch maßgebend für die Fahrgeschwindigkeiten sind. Hinzu kommen noch örtliche Besonderheiten, wie z. B. unterschiedliche Verfahrensweisen bei der Zugabfertigung am Bahnsteig und beim Abstellen von Fahrzeugen, Zuständigkeitsbereiche der Fahrdienstleiter und Weichenwärter, besondere Signalisierungen sowie verschiedene Umleitungsverfahren.
Durch sogenannte Belehrungsfahrten oder Streckenkenntnisfahrten als Mitfahrer auf der Lokomotive eines Zuges erwirbt der Lokführer diese Kenntnisse. Das Befahren einer Strecke ohne Streckenkenntnis erfordert die Bereitstellung eines streckenkundigen Lotsen. Kann dieser nicht gestellt werden, darf die Strecke i. d. R. – je nach Bahnverwaltung – nur mit geringerer Geschwindigkeit befahren werden.
Bei Nichtbefahren der Strecken muss je nach Unternehmen oder Staat meistens alle zwei Jahre die Streckenkenntnis durch eine weitere Belehrungsfahrt erneuert werden.