^ Einspruch: die Stellplatzpflicht ist keine Maßnahme zur Förderung des Autoverkehrs, sondern eine Maßnahme zum Schutz des öffentlichen Raums und zur Befriedung der Verkehrsflächen. Die Konsequenz einer nicht ausreichenden Zahl von Stellplätzen ist die radikale Verpollerung des öffentlichen Raums zur Abwehr des überbordenden "ruhenden Verkehrs". Es gibt keinen Grund für Annahme, eine Reduzierung der Zahl der Stellplätze würde zu einer entsprechenden Reduzierung der Zahl der Fahrzeuge führen. Dafür gibt keinen Beleg.
Es gibt auch keine Zonen, in denen keine Stellplätze verlangt werden. Anonsten verzichtet die Frankfurter Satzung auf die Definition des Begriffs Innenstadt. Es gibt wie bisher räumliche Zonen, in denen die Stellplatzpflicht eingeschränkt wird. Ihre Abgrenzung richtet sich jetzt nach dem ÖPNV-Angebot. Entlang der S- und U-Bahnstrecken wird die Herstellungspflicht auf 70%, 50%, 30% bzw. 15% des Regelbedarfs beschränkt. Die 15%-Zone umfasst den Bereich innerhalb des Anlagenrings, das Bahnhofsviertel, Teile des südlichen Westends und des westlichen Ostends. Die 30% Zone z.B. zieht sich entlang der A-Strecke bis nach Heddernheim.
Eine weitere Reduktion ergibt sich aus einer Neudefinition der Bemessungsgrundlagen.