Sächsischer Denkmalschutz vor dem Aus?
So richtig weiß ich nicht, was ich davon halten soll. Es ist aus einer Rundmail des Stadtforums Leipzig und deswegen aus meiner Sicht für das Zitieren hier geeignet:
Alles anzeigenSachsens Regierung plant eine weitgehende Abschaffung des Denkmalschutzes
Das zuständige Sächsische Staatsministerium des Innern [SMI] hat dafür ohne Beteiligung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst [SMWK] einen Gesetzesentwurf zur Novellierung des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes erarbeitet:
1. Das Landesamt für Archäologie (LfA) wäre künftig nur noch für Bodendenkmale zuständig, die „in der Regel aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit stammen“ (§ 2, Abs. 4). Damit würden mittelalterliche und neuzeitliche Befunde – mithin sämtliche Ortskerne Sachsens – nur noch in Ausnahmefällen als Kulturdenkmale entsprechend des Gesetzes anerkannt. Der undokumentierten Vernichtung würde kaum noch etwas entgegen stehen.
2. Die geplanten Veränderungen für das Landesamt für Denkmalpflege (LfD) sind vielgestaltiger und hätten umfangreiche Zerstörungen der sächsischen Denkmallandschaft zur Folge:
- In § 2, Abs. 1 werden Kulturdenkmale von „städtebaulichen Bedeutung“ ersatzlos gestrichen (siehe dazu auch die Erläuterungen des SMI S. 4, vorletzter Absatz)
- In § 5 (derzeit § 4) werden erstmals „Kulturdenkmale von herausragender Bedeutung“ von solchen von nicht so hoher Bedeutung unterschieden. Konkret bedeutet dies, dass die glücklicherweise nach der Wende aufgehobene und höchst unselige DDR-Klassifizierung von Denkmalen unterschiedlicher Rangigkeit wieder eingeführt wird. Damit ist die sukzessive Zerstörung von angeblich weniger bedeutenden Denkmalen absehbar, zumal für diese nicht mehr das LfD sondern die oft nur unzureichend mit Fachleuten ausgestatteten Unteren Denkmalschutzbehörden allein zuständig sein sollen. Die Einvernehmensregelung soll zugunsten des „Benehmens“ bei einem Großteil der Denkmale aufgehoben werden.
In § 12 wird die Genehmigungspflicht für die Wiederherstellung und die Instandsetzung „einfacher“ Kulturdenkmale ersatzlos gestrichen; dies soll fortan lediglich noch für „herausragende Kulturdenkmale“ gelten. Zudem soll die geforderte verbindliche Eintragung einschließlich der auf den Einzelfall zugeschnittenen gerichtsfesten fachlich-inhaltlichen Begründung „herausragender Kulturdenkmale in das Denkmalbuch […] bis spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen“ (Artikel 3, S. 9). Angesichts der Personalausstattung des LfD ist dies kaum zu erfüllen. Vielmehr scheint es darum zu gehen, die Frist bewusst klein zu halten, um so wenig wie möglich Denkmale in das Denkmalbuch eintragen zu können.
Intern wird zudem davon gesprochen, dass entsprechend der Richtlinien des SMI maximal 10–20% der derzeit erfassten Denkmale in ein solches Buch aufzunehmen sind. Dies bedeutet, dass de facto der Schutz für 80–90% der zurzeit erfassten Denkmale aufgehoben wird und Landräte und Bürgermeister über den Erhalt von Denkmalen entscheiden. Angesichts der Erfahrungen seit August 2009 („Überschreibung“ bestimmter relativ junger Baudenkmale in die Obhut der Unteren Denkmalschutzbehörden) ist damit die Kulturlandschaft Sachsens aufs höchste bedroht.
- Die Zumutbarkeit für den Erhalt von Denkmalen wird soweit eingeschränkt, dass diese nur noch dann als gegeben anerkannt wird, wenn „die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden“ (§ 8, Abs. 1). Damit entfällt die Zumutbarkeitsklausel für eine Vielzahl von Denkmalen, die bislang des Abbruch von Denkmalen verhindert, die nicht die gleiche Rendite wie Neubauten aufweisen.
- In § 10, Abs. 2 wird künftig verlangt, dass die Eigentümer vor der Eintragung in öffentliche Verzeichnisse „anzuhören“ sind. Das erschwert den Verwaltungsaufwand außerordentlich und konterkariert das angebliche Ziel der Novellierung, diesen angesichts der demographischen Entwicklung zu verringern (Stichwort „Deregulierung“).
- Mit § 21 werden künftig „Ensembles“ von den Gemeinden (im Benehmen mit den Fachbehörden) unter Denkmalschutz gestellt. Diese dürften in der Regel nicht die Fachleute für derartige Aufgaben haben. Zudem entscheidet künftig ein nicht selten eher denkmalfeindlicher Bürgermeister über den Schutzstatus eines „Ensembles“.
Alles in allem würde die geplante Gesetzesnovellierung der sächsischen Denkmallandschaft innerhalb weniger Jahre erhebliche Schäden zufügen. Nicht wieder gutzumachende Verluste sowohl an der oberirdischen als auch an der unter dem Boden liegenden Denkmalsubstanz werden künftig an der Tagesordnung sein. Als ein Ziel der Novellierung wird vorgegeben, den Schutz für die künftig als „herausragend“ zu klassifizierenden Kulturdenkmale zu erhöhen. Im Gegensatz zu diesen Behauptungen wird für diese vergleichsweise kleine Anzahl an Denkmalen der Schutz im bisherigen Umfang weiterhin gelten. Für alle anderen Denkmale – angeblich 80–90% der erfassten Baudenkmale – wird der Schutz zu ganz erheblichen Teilen eingeschränkt. Damit verlieren gerade die Denkmale ihren Schutz durch das künftige Denkmalschutzgesetz, die ihn am dringendsten benötigen: Abrisspläne für die Meißner Albrechtsburg, die Annenkirche in Annaberg oder das Rathaus in Torgau dürften auch künftig kaum eingereicht werden.