Marco
Ich glaube mich zu erinnern, dass Architekten heutzutage den Bauherren vertraglich zusichern, dass Änderungen möglich sind.
kulturschaffend
"Ich hätte mich über das Urteil im übrigen im gleichen Maße aufgeregt, wenn es in einem Filesharingprozess wie oben erwähnt gefallen wäre. Entweder wir haben ein Urheberrecht und dann ist es zu akzeptieren oder wir lassen es ab sofort ganz bleiben. Dazwischen gibt es keine sinnvolle Lösung, die auch nur annähernd gerecht ist."
Erstens: doch, es gibt Lösungen, die auch sinnvoll sind, aber das ist ein anderes Thema. Zweitens: du beziehst dich beim Filesharen auf Verwertungsrechte. Ganz andere Baustelle.
"Das einem skandalösem Urteil ein weiteres skandalöses Urteil folgt war ja abzusehen."
Wieso skandalös? Es ist nicht im Sinne der Gegner, ja. Aber ist es deswegen gleich skandalös? Ich finde es generell etwas bemerkenswert, wenn die Gegner die Gerichte erst als letzten Hort der Demokratie sehen, um dann bei nicht passenenden Urteilen "Skandal" oder "Kartell" zu schreien. Damit beziehe ich mich aber nicht explizit auf Dich, das ist mir halt allgemein so aufgefallen.
"Das ursprüngliche Urteil des Landgericht Stuttgarts hat einmal mehr gezeigt, daß S21 kein normales Projekt ist. Die Urheberrechtsgesetzgebung ist klar und dem LG fällt nichts bessers ein, als mal eben so mir nichts dir nichts "Urheberrecht light" einzuführen"
(LugPaj war schneller, aber egal (und jetzt auch kulturschaffend (hilfe, ich schreibe zu langsam))) Was das Gericht gemacht hat, war klar in den normalen juristischen Grenzen. Beim Urheberrecht im Kontext der Architektur kann bzw. muss ein Gericht im Konfliktfall eine Einzelentscheidung darüber treffen, was mehr wiegt. Das Änderungsinteresse des Bauherren/Besitzers oder das Erhaltungsinteresse des Architekten. Das LG hat das Änderungsinteresse höher eingestuft, unter anderem weil es sich um ein Projekt handelt, das der Infrastruktur dient (soweit ich mich erinnern kann). Und wie du mit deinem Link/Zitat zeigst, hat das Gericht allein schon aufgrund des Alters die Änderungsinteressen höher eingestuft.
Naja, wie ich im S21-Bauthread schon geschrieben habe, dürfte die Abweisung des Eilantrages das vorläufige Ende der juristischen Auseinandersetzung markieren, so bitter es für die Gegner auch sein mag. Denn der Seitenflügel dürfte zu großen Teilen wohl nicht mehr stehen, wenn die Verhandlung beginnt. Bis zur Urteilsverkündung wehen dann nur noch Steppenläufer über das Gelände. Das war sicher auch dem Gericht klar. Das führt direkt zum zweiten Punkt: die Tatsache, dass sie dem Antrag nicht stattgegeben haben könnte darauf hindeuten, dass sie ähnlich wie das LG entscheiden und argumentieren werden. Also: der Klage wird wohl nicht stattgegeben.
Und selbst wenn das genau umgekehrt geschähe: Dübbers wird höchstens ein Schadensersatz erhalten, mehr nicht. Ein Rückbau, also Wiederaufbau, ist ja nicht mehr sinnvoll, da es sich dann sowieso nicht mehr um den Originalzustand handeln würde. Vielleicht geht das Gericht sogar diesen Weg.