Bezüglich der Inhalte der DIN und der Verordnung hast du sicherlich recht. Es würde mich auch wundern, wenn es hier große Abweichungen gäbe. Im Kern geht es in beiden Dokumenten darum, die heutzutage geforderte Quantität an barrierefreien Wohnungen in angemessener Qualität umzusetzen. Über die dafür notwendigen Anforderungen besteht seit Langem Einigkeit.
Beachtet werden muss jedoch (und darauf mache ich hier aufmerksam), dass die Bundesländer mithilfe der Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen frei entscheiden können, in welcher Form sie die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen und Bauprodukte konkretisieren.
Und bei einer Typenbau-Genehmigung darf durchaus hinterfragt werden, ob diese die Anforderungen aller Länder bauordnungsrechtlich erfüllt.
Dabei geht es mir nicht um den Inhalt der Rechtsgrundlagen, sondern um den Nachweis der jeweils bundeslandbezogen eingeführten Regel im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens.
Ich mache es nochmal konkret für das Thema der Barrierefreiheit deutlich:
Gemäß § 3 BauO Bln sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Dazu gehören u.a. die Nutzungssicherheit und die Barrierefreiheit, für deren Gewährleistung das Land Berlin die Barrierefreies Wohnen Verordnung bauordnungsrechtlich eingeführt hat.
Die Berliner Bauverfahrensverordnung, die die einzureichenden Unterlagen für ein Bauantragsverfahren definiert, verlangt, dass in der Baubeschreibung die Maßnahmen des barrierefreien Bauens konkret zu beschreiben sind. Dafür gibt es ein spezielles Formular, das als Grundlage für diese Beschreibung genutzt werden kann und das auf die Verordnung verweist. Die barrierefreien Wohnungen müssen zudem in den Grundrissen kenntlich gemacht werden.
Wird nun zum Beispiel ein fünfgeschossiger Typenbau in Hamburg genehmigt, wird dort die Barrierefreiheit nach Hamburger Bauordnung und deren VV TB nachgewiesen. Da in Hamburg die Hürden jedoch geringer sind als in Berlin und eine andere Technische Regel als Grundlage dient, bildet eine eventuell erteilte Baugenehmigung nicht die Anforderungen ab, die sie in Berlin erfüllen müsste. Somit könne dieser Typenbau in Berlin nicht gebaut werden, außer er würde hier unter Berliner Bedingungen in einem erneuten Antragsverfahren geprüft und genehmigt werden.
Das ist zumindest mein Verständnis der Sachlage.
Ich hoffe, dass ich deinen Text richtig verstanden habe. Hier muss man ganz klar unterscheiden zwischen dem Bauordnungsrecht als öffentliches Recht und dem Zivilrecht. Der Berliner Bauordnungsbehörde gegenüber kann es keine Aushebelung der DIN geben, denn die DIN 18040-2 ist in Berlin nicht eingeführt. Andersherum kann man sich in keinem anderen Bundesland auf die Verordnung beziehen, da diese dort nicht eingeführt ist. Auch hier möchte ich nochmal erwähnen, dass es bezüglich der Typenbau-Genehmigung nicht um die Inhalte geht, sondern rein um den Nachweis der jeweiligen technischen Regel gegenüber der Behörde.
Der Typenbau selbst müsste am Ende wohl einen sehr hohen Standard vorweisen, um die vielen unterschiedlichen Anforderungen in den einzelnen Bundesländern erfüllen zu können.