• Hallo zusammen,


    ich habe eine Frage.

    Laut BauO NRW muss der Boden bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 feuerhemmen (F30) sein. Gilt das nur für Böden bei denen sich unterhalb ein Kellergeschoss befindet?


    Wie sieht es z.B bei Ergeschosshäusern der Gebäudeklasse 1 aus die nicht unterkellert sind. Besteht weiterhin die Anforderung, dass der Boden feuerhemmen (F30) haben muss?

  • ^ Die Übersicht ist etwas uneindeutig, da nicht klar wird, ob GK 1b nur "land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung" beinhaltet. Das ist aber tatsächlich so.

    Allerdings nimmer die BauO NRW bei den Gebäudeklassen keinen Bezug zu Kellergeschossen. Es gibt natürlich Anforderungen an Decken (auch an die Decke über UG), aber hinsichtlich des Brandschutzes keine Anforderungen an Bodenplatten. Die Frage wäre vielleicht noch, was du mit "Boden" meinst.

    Lies aber vielleicht auch einfach selbst mal in die Bauordnung rein. Es ist immer etwas umständlich formuliert, aber wenn man sich konzentriert, dann stehen die meisten Anforderungen relativ klar da. Auf jeden Fall für mich weniger missverständlich, als die von dir verlinkte Grafik (,deren Autoren ich keine böse Absicht unterstelle und die sicherlich nach besten Wissen und Gewissen erstellt wurde).

    Ich will noch nicht abschließend urteilen, aber grundsätzlich bin ich der Auffassung, dass es keine brandschutztechnischen Anforderungen an Bodenplatten gibt. Schon gar nicht in GK1.