^ Keine Panik bitte. Der Gesetzgeber war in den letzten Jahren nicht untätig und hat den Rechtsschutz nicht unerheblich eingeschränkt.
- Klage haben kraft gesetzes keine aufschiebende Wirkung (mehr), d.h. ein PFB kann sofort vollzogen, vom Baurecht also sofort Gebrauch gemacht werden (§ 18e Abs. 2 AEG). Der Sofortvollzug bedarf also nicht der Begründung eines besonderen (Sofort-)Vollzugsinteresses, ein diesbezüglicher Zwischenstreit entfällt also. Diese Vorschrift enthält weitere verfahrenskürzende Bestimmungen hinsichtlich der Fristen zur Klagebegründung;
- in bestimmten Verfahren ist der Instanazenweg auf eine Instanz verkürzt. In diesen Verfahren ist das BVerwG 1., 2. und 3. Instanz zugleich. Die Projekte, die das betrifft, sind in einerAnlage 1 zu § 18e AEG aufgezählt. Unter Ziffer 16 ist die NBS F<> MA aufgeführt.
- eine der langjährigen Blockaden erfolgte nicht etwa durch Wutbürger, sondern durch die Gemeinden entlang der Strecke, allen voran durch die Stadt Darmstadt. Das Land hat's schleifen lassen, weil es die beiden FDP-Verkehrsminister nicht so mit der Bahn hatten; erst die schwarz-grüne Landesregierung hat das Projekt wieder auf die Tagesordnung gesetzt, und zwar recht weit oben (das gilt übrigens auch für die NBS Gelnhausen <> Fulda durchs Kinzigtal)