^ Ich hatte mich auf eine erste Fassung Deines Beitrags bezogen, die nicht so klar war, daher meine Fragen.
Mir scheint es nicht so eindeutig, worauf sich "verkehrsberuhigter Bereich" bezieht. Genau die Ecke, die für einen spitzzulaufenden Bau in Frage käme (also direkt anschließend am Meininger im ersten von mir geposteten Foto), könnte meinem Verständnis nach auch nicht darunter fallen.
Relevanter scheint mir hingegen die Angabe aus dem B-Plan: "Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung", denn diese umfasst unzweideutig auch die in Frage stehende, westlich am Meininger anschließende, Fläche und schließt, wie ich aus dem "Juramagazin" gerade gelernt habe, vieles ein, aber eine Bebauung aus. Allerdings frage ich mich um so mehr, warum man an der Westseite des Meininger keine Fenster eingebaut hat...