Was jedoch möglich ist ist eine Verwirkung des Klagerechts, da es dem Bauherrn unzumutbar wäre, sich bis in alle Ewigkeit auf rechtlich unsicherem Terrain zu befinden.
Dazu hat der HessVGH entschieden, dass die Aufstellung eines Bauschildes für den Nachbarn Anlaß ist, sich unverzüglich Kenntnis zu verschaffen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern darum zu kümmern, was es damit auf sich hat und die erforderlichen Auskünfte beim Bauamt einzuholen, um seine Rechts wahrzunehmen. Im konkreten Fall hatte eine Zeit von einigen Monaten, die ein Bauschild gestanden hatte, zur Verwirkung der Antragsbefugnis für einen Eilantrag gegen den Baubeginn geführt.