Deine Annahme wäre ein ziemlich wildes Konstrukt, das ich so noch nirgendwo gesehen habe, weil würde ja bedeuten dass der Erstkäufer generell zinsberechtigt bliebe egal wer aktuell Anleiheinhaber ist und zugleich der Anleiheinhaber für die Zinsverpflichtungen des Anleihenehmers haftet. Wer würde sowas unterschreiben und wo läge der Sinn dabei?
Dann hast Du mich falsch verstanden. Meine Argumentation entspricht genau der gängigen Stückzinstheorie. Der Erstkäufer erhält nur für die gehaltene Zeit, in der er das Geld verliehen hat, den anteiligen Zins. Da dieser jedoch nur jährlich und nicht täglich gutgeschrieben wird, besteht innerhalb des aktuellen Zinsjahres das Problem der gerechten Zurechnung. Da der Zweitkäufer zum nächsten Zinszahlungstermin den vollen Jahreszins erhält, das Geld aber nur 365-X Tage verliehen hat, hat er nur Anspruch auf 365-X Tage Zins, der Erstkäufer auf X Tage. Wobei X maximal 365. Die zurückliegenden Jahre sind irrelevant, weil bereits mit früheren Zinszahlungen abgegolten. Künftige Jahre fliessen dem Zweitkäufer zu.
Wenn dies nicht so gehandhabt würde, würde der Anleihekurs tatsächlich bis zur Zinszahlung stetig steigen, weil sie immer attraktiver würde, schliesslich gibt es den kompletten Jahreszins für immer kürzere Haltedauer. Stiege er nicht oder unterproportional (Arbitrage) machte ein Kauf kurz vor Zinszahlung Sinn.