Was der Senat behauptet, ist ein Wiederkaufsrecht nach 19.1.3 wegen wirtschaftlicher Verschlechterung. Nur wird das weder durch den Wortlaut noch die Systematik des Vertrages gestützt.
Auch 19.1.3 hat eine Schwärzung im Vertrag. Aus dem Capital Artikel, den du hier schon eingbracht hast:
Bei dem genauen Wortlaut der Klausel in Paragraf 19.1.3 wird man jedoch stutzig. Denn in der notariell beglaubigten Fassung des Kaufvertrags wird – sprachlich etwas rumpelig – als eine Voraussetzung für die Berechtigung zum Rückkauf festgelegt:
„Eintritt einer Wirtschaftliche Verschlechterung des Käufers (…) innerhalb“ einer bestimmten Frist „nach Fertigstellung“. Um welche Frist es sich dabei genau handelt, ist in der Fassung des Dokuments, die Capital vorliegt, von den Hamburger Behörden geschwärzt worden
Da ist sogar ein Bild von der entsprechenden Stelle im Artikel.
Gemäß § 19.1.3 ist der Wiederkauf aufgrund einer wirtschaftlichen Verschlechterung
(wie in § 10.7 des Grundstückskaufvertrags definiert) ab dem Übergang des Eigentums
des Grundstücks auf die Käuferin bis ein Jahr nach Fertigstellung möglich.
Es gibt halt mehrere geschwärzte Stellen in dem Vertrag der veröffentlicht wurde. Hätte man als Leser dieses Threads durchaus auch wissen können. Nur flach zu behaupten, dass der Senat lügt, ist nicht hilfreich.