Der im Vorbeitrag erwähnte Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“ liegt jetzt im Wortlaut vor.
Zum Erfüllungsaufwand des Gesetzeszwecks sagt der Entwurf:
Der einmalige Erfüllungsaufwand des Bundes wird sich für die Ersteinrichtungsmaßnahmen am Stiftungssitz in Frankfurt am Main auf rund 300.000 Euro belaufen. Der laufende Erfüllungsaufwand des Bundes für den Betrieb, insbesondere für die Personalkosten und die Sachkosten (u.a. für Veranstaltungen, Publikationen und digitale Angebote) bezüglich eigener Aktivitäten, wird sich bis zum Jahr 2025 voraussichtlich insgesamt auf eine Summe im unteren zweistelligen Millionen-Euro-Bereich summieren. Die Personal- und Sachkosten werden sich in den Jahren 2021 bis 2025 stetig erhöhen und erfahrungs-gemäß wie bei vergleichbaren Kultureinrichtungen ab dem Jahr 2025 voraussichtlich jährlich einen unteren einstelligen Millionen-Euro-Betrag erreichen. Dabei werden wie bei vergleichbaren Kultureinrichtungen erfahrungsgemäß zunächst Personalkosten in Höhe von rund einer Millionen Euro anfallen. Weiterer Erfüllungsaufwand entsteht in Höhe von jährlich rund 100.000 Euro an Personalkosten für die Ausübung der Rechtsaufsicht durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde. Der Mehrbedarf wird insgesamt finanziell und stellenplanmäßig im Haushalt der Beauftragten für Kultur und Medien ausgeglichen. Für die Länder und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand
Der 12-köpfige Stiftungsrat (§ 6) besteht zum Teil aus entsandten Mitgliedern (acht), zum Teil aus Mitgliedern kraft Amtes (vier) und wird auch die Satzung beschließen.
Als Rechtsform ist die bundesunmittelbare rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts vorgesehen, die individuell auf die Bedürfnisse der anfallenden Aufgaben angepasst werden kann. Darüber hinaus gewährleistet diese Rechtsform am besten die Selbständigkeit und Unabhängigkeit ihrer Organe und Gremien. Dadurch können ein objektives, an wissenschaftlichen Kriterien orientiertes Arbeiten garantiert und die Interessendes Bundes als Zuwendungsgeber hinreichend berücksichtigt werden. Die Rechtsform hat sich bei vergleichbaren Kultureinrichtungen des Bundes bewährt und ist im Gegensatz zur Rechtsform der GmbH im Kulturbereich weit verbreitet. Da sie auch international Wertschätzung erfährt, erleichtert diese Rechtsform die Zusammenarbeit mit Museen und Forschungseinrichtun-gen im In-und Ausland.
Die Stiftung wird in Frankfurt am Main angesiedelt, wo am 18. Mai 1848 in der Paulskirche die Mitglieder des ersten gesamtdeutschen Parlaments zusammenkamen, um über eine freiheitliche Verfassung mit Grundrechten und die Bildung eines deutschen Nationalstaats zu beraten.
Die Stiftung gilt als errichtet mit Inkrafttreten des Gesetze, was gemäß Koalitionsvertrag noch in die Legislatur der Fall sein soll, d.h. wir dürfen jetzt schon mal spekulieren, wo die Stiftung einen angmessenen Sitz nehmen könnte.