Neue Regeln für Fotodrohnen

  • Neue Regeln für Fotodrohnen

    Seit April 2017 bereits gelten bekanntlich neue Regeln für den Betrieb unbemannter Fluggeräte (vulgo: Drohnen), die auch bei Freizeitfotografen beliebt und verbreitet sind. Am 1. Oktober 2017 treten weitere Regeln in Kraft.


    Der Betrieb von Drohnen ist nicht unproblematisch, weil er verschiedene Rechtsgüter tangiert, mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Berührt werden private Rechte, deren Verletzung Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche auslösen können, etwa beim Überfliegen von Privatgrundstücken und Industrieanlagen; damit einher geht das Haftpflichtversicherungsrecht. Berührt werden ferner öffentlich-rechtliche Regeln, namentlich Flugbetriebs- und Überflugverbote, Flughöhenbegrenzung, deren Verletzung straf- und bußgeldbewehrt ist. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehört ab 1.10.2017 die erweiterte Kennzeichnungspflicht und der „Drohnen-Führerschein“


    Wer also mittels einer Drohne Luftaufnahmen, d.h. Fotografien oder Videoaufnahmen machen will, sei es aus gewerblichem Interesse, sei es für den Privatgebrauch, sollte sich mit der Rechtslage unbedingt vertraut machen; Unwissenheit kann teuer werden, u.U. sogar richtig teuer.


    Pressemitteilung des BMVI

    Flyer des BMVI


    Urteil AG Potsdam v. 16.4.2015

  • Drohnen-App von der Flugsicherung

    Für die Nutzer von Fotodrohnen könnte dies von Interesse sein: die Drohen-App der Deutschen-Flugsicherung, die dem Nutzer unter Verwendung der Standortfunktion anzeigt, ob evtl. in einer verbotenen Zone befindet und welche Regeln für seinen jeweiligen Standort gelten. Auch die Logbuch-Funktion könnte von Interesse sein.


    DFS: Klick

  • EU reguliert umfassend Bau & Betrieb von Drohnen

    An die Freunde der Foto-Drohnen:


    die massiven Betriebsstörungen durch Drohnen an den Flughäfen in London vor einigen Monaten, Frankfurt erst dieser Tage wieder und auch andernorts, illegale Abwürfe von Handys und Drogen über Gefängnissen und dergleichen haben die EU-Kommission veranlasst, Herstellung, Handel und Betrieb von Drohnen jeder Art umfassend zu regulieren. „EU-Regulierungswahn“ werden einige rufen, „endlich“ die anderen; auf jeden Fall wird das auch den Einsatz von Foto-Drohnen betreffen.


    Am 1.7.2019 tritt die DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/945 DER KOMMISSION vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme Kraft. Sie klassifiziert die Drohnen nach Einsatzzweck und errichtet sehr weitreichende Vorgaben für Hersteller, den Handel und die Betreiber von Drohnen. Eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/947 DER KOMMISSION vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge; sie tritt ebenfalls am 1.7.2019 in Kraft, die Regeln müssen aber in nationales Recht umgesetzt werden und werden deshalb erst 1.7.2020 wirksam.


    Die wichtigste Neuerung ist die jederzeitige Identifizierbarkeit der Drohnen, die damit nicht mehr anonym und unerkannt betrieben werden können. Die Maschinen werden künftig auch den Standort des Drohnenpiloten mitteilen, es könnte geo-awareness-Funktionen geben, die vor dem Überfliegen geografisch definierter Bereiche warnen oder das unterbinden, und noch einiges mehr.


    Das bedeutet natürlich auch für die Hersteller eine Menge neuer Regeln, die sie einhalten müssen, um das erforderliche CE-Abzeichen zu bekommen, ohne das ihre Produkte nicht in den Handel kommen, und zwar EU-weit und EWR-weit.

  • Drohnenfotos und -videos erfreuen sich verbreiteter Beliebtheit und sind oft auch allerliebst anzuschauen. Es kann aber auch schiefgehen:


    Das Amtsgericht Frankfurt hatte einen Strafbefehl gegen einen Drohnenpiloten erlassen, der mit seiner Drohne auf dem 259 m hohen Dach des Commerzbank-Towers eine dort brütende Wanderfalkenfamilie aufgenommen hat. Bei diesem Drohnenflug hatte der Pilot sein Gerät zu nah an das Nest gelenkt, bei der Abwehr des Eindringlings ist eines der Tiere getötet worden. Während der Brutzeit darf das Dach des Hochhauses nicht betreten werden, man darf sich den streng geschützten Tieren, die dort seit etwa zehn Jahre brüten, nicht nähern, selbst Wartungarbeiten am Hochhaus werden zum Schutz der Vögel verschoben.


    Am Dienstag wurde das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße von 1.500 € vorläufig eingestellt. Wird die Geldauflage pünktlich erfüllt, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Weil der Drohnist auf die Rückgabe seines angeblich mehrere Tausend Euro teuren Fluggeräts verzichtete, hatte auch die Staatsanwaltschaft der Einstellung zugestimmt.


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