Die Stellplatzsatzungen sind doch nicht wirklich das Problem. Sie werden in kommunaler Verantwortung verabschiedet und sind durch Satzung jederzeit änderbar. Schon heute operieren viele Kommunen mit Einschränkungssatzungen und Ermessentatbeständen. Ich denke, dass ein gesetzgeberischer Eingriff nicht notwendig ist, die Gemeinden können das regeln, wie sie wollen bzw., wie die örtlichen verhältnisse es erfordern.
§ 51 LBO NRW
...
(4) Die Gemeinde kann für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes oder bestimmte Fälle durch Satzung bestimmen, dass
1. ...
2. die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen untersagt oder eingeschränkt wird, soweit Gründe des Verkehrs, insbesondere die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, städtebauliche Gründe oder der Schutz von Kindern dies rechtfertigen.
Und wenn der rasche Bau von Unterkünften zum städtebaulichen Grund erhoben wird (s. oben # 16), dürfte es an der Stellplatzfrage nicht liegen.