Nicht "die Klage", hier steht die Entscheidung noch aus, aber der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wurde zurückgewiesen. Dazu hat der Bundesgerichtshof eine Pressemitteilung sowie ein PDF mit dem heutigen Beschluss herausgegeben.
Sehr deutlich die Ausführungen des Senats am Ende des Beschlusses: "Schließlich kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auch deshalb nicht in Betracht, weil die Revision des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte." Die Interessen der Stadt und des DFB wurden höher gewichtet, nämlich die der Stadt drohenden Schadensersatzforderungen und die seitens des DFB bereits getätigten hohe Investitionskosten für das geplante Bauvorhaben (Randnummer 9 der Entscheidung). Etwas weiter vorne steht noch etwas für des Grafen Poesiealbum: "Der Beklagte verfügt [...] ohnehin nicht über die notwendigen Mittel, Rennveranstaltungen durchzuführen oder die hierfür notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen an dem Rennbahngelände durchzuführen."