^Tatsächlich schließt das beschlossene gesetzt genau dies aus!
Der neu gefasste § 23 Abs. 1 und 2 AEG lautet:
Alles anzeigen1) Der Bahnbetriebszweck eines Grundstücks, das Betriebsanlage einer Eisenbahn ist oder auf dem sich eine Betriebsanlage einer Eisenbahn befindet, liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der Aufrechterhaltung sowie der Weiterentwicklung der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der kurz-, mittel- oder langfristig prognostizierbaren zweckentsprechenden Nutzung.
(2) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für ein Grundstück im Sinne des Absatzes 1 auf Antrag
1. des Eisenbahninfrastrukturunternehmens,
2. des Eigentümers des Grundstücks,
3. der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder
4. des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Radwege- und Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt,
die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn das Interesse des Antragstellers an der Freistellung das in Absatz 1 genannte, überragende öffentliche Interesse überwiegt, kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlagen mehr befinden.
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Es schließt das nicht aus, aber die Hürden sind höher geworden, der Begründungsaufwand ist jetzt höher als zuvor. Wie bisher sind die Interessen der Beteiligten abzuwägen, als "Beteiligter" ist gewissermaßen das öffentliche Interesse hinzugetreten, das im Rahmen der Abwähung durchaus überwunden werden kann, aber nur unter den verschärften Voraussetzungen einer erweiterten Prognose ("...im Rahmen der kurz-, mittel- oder langfristig prognostizierbaren zweckentsprechenden Nutzung...."). Bisher war das öffentliche Interesse enthalten im Begriff des Verkehrsbedürfnisses, welches die Bahnunternehmen bestimmt haben. Deren Definitionshoheit wurde gebrochen, indem neben das Verkehrsbedürfnis die Aufrechterhaltung des Bahnbetriebszwecks als eigenständiger Belang gestellt wurde.
Neu ist auch, dass der Bundesnetzagentur Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, die war bislang nicht zu beteiligen.