Berliner Stadtverkehr kontrovers diskutiert

  • Sorry Carlo, das ist einfach falsches Halbwissen, ich will das hier nicht juristisch aufblähen aber so kann man das nicht stehen lassen. Daa galt schon für deine vorherige Behauptung bzgl Bundesstraßen und auch hier.


    Das Land Berlin hat das Recht den Verlauf stadtplanerisch zu ändern, falls der Bund keine stichhaltigen Einwände hat. Dabei ist er in der Beweislast. Das ist sogar einklagbar. Dem Bund ist schlechthin egal, wo die B2 in Zukunft in Mitte verläuft und schon gar nicht wird mit solch einer Petitesse der Bundesgesetzgeber beschäftigt.

  • Natürlich ist der Senat für den Verkehr Unter den Linden "zuständig", und sei es auch nur mittelbar.


    Nein, das ist er nicht. Im Übrigen gibt es keine "mittelbaren" Zuständigkeiten. Wer für welche Straße zuständig ist, ist klar geregelt, und für eine Bundesstraße ist es nicht das Land.


    Es gibt nicht nur "Chancen", die beschlossene Schließung umzusetzen - wenn der Senat das will, setzt er sich mit dem Verkehrsministerium zusammen, klärt die neue Verkehrsführung, und fertig ist die Laube.


    Ich liebe es, wenn Du uns erklärst, wie der Hase so läuft, Architektenkind, ob in der Potsdamer Kommunalpolitik oder in der Bundespolitik. The rules be damned, wenn man Dir glauben darf. Im Übrigen: "Beschlossen" ist noch gar nichts. Wie gesagt: Das Land Berlin kann hier vorschlagen, was es will, aber die Entscheidungsbefugnis liegt allein beim Bund. Insofern ist es in der Tat reine Schaufensterpolitik.


    Kollege Carlo scheint ohnehin gerade ein bisschen "postfaktisch" unterwegs zu sein


    So, so. Bei Dir scheint mir dagegen eine Neigung zum Kontrafaktischen recht ausgeprägt zu sein.


    P.S.: Ich [...] argumentiere hier […] als Realist.


    Schon klar. :D

  • Sorry Carlo, das ist einfach falsches Halbwissen [...]. Das Land Berlin hat das Recht den Verlauf [einer Bundesstraße] stadtplanerisch zu ändern, falls der Bund keine stichhaltigen Einwände hat. Dabei ist er in der Beweislast.


    Dafür hätte ich dann doch gerne einmal eine Quelle in Form der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Ich bin zwar kein Öffentlich-Rechtler, aber diese Behauptung erscheint man mir dann doch recht extravagant zu sein.


    … und schon gar nicht wird mit solch einer Petitesse der Bundesgesetzgeber beschäftigt.


    Selbst wenn die Änderung einer Straßenführung durch Rechtsverordnung – und nicht durch formelles Gesetz – erfolgen sollte, ändert das nichts an der Zuständigkeit des Bundes. (Das zweite Semester lässt grüßen.;))

  • Der Verlauf wird nicht durch Normen sondern durch Verwaltungsakte bestimmt (Unterschied gesetzliche Grundlagen Vs. Gesetzesvollzug, Schulunterricht lässt Grüßen).
    Die wichtigsten Normen habe ich zitiert, s. o.
    Die Länder planen, bauen und unterhalten die Bundesstraßen.


    Man muss übrigens nur die aktuellen Tagesnachrichten halbwegs aufmerksam verfolgen, es bahnt sich im Zuge der Abschaffung des Länderfinanzausgleich ein Übergang der Zuständigkeit an den Bund an, was dem geneigten Leser implitziert, dass diese aktuell nicht beim Bund liegt.


    Es ist Sache Berlins die Bundesstraße in UdL zu verlegen.

  • um das UdL Thema nicht aufzublähen an dieser Stelle ein knapper Exkurs bzgl der Rechtsgrundlagen der Bundesstraßenverlegung ebenda.


    Die folgenden Gesetzesauszüge sprechen für sich (und unterliegen, wie alle Gesetze und Gerichtsurteile in Deutschland, keinem Urheberrecht@Bato, siehe 5 I Urheberrechtsgesetz: Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.).


    Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfernstraße durch Widmung. (2 I FStrG)
    Eine Bundesfernstraße, bei der sich die Verkehrsbedeutung geändert hat und bei der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 weggefallen sind, ist entweder unverzüglich einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen (Einziehung), oder unverzüglich dem Träger der Straßenbaulast zu überlassen, der sich nach Landesrecht bestimmt (Abstufung).(2 IV FStrG)


    Über Widmung, Umstufung und Einziehung entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. Die Entscheidung kann auch in einem Planfeststellungsbeschluss nach § 17 mit der Maßgabe erfolgen, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird. Die oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer Widmung oder Aufstufung das Einverständnis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen. (2 VI FStrG, vgl. Eigenzitat "Das Land Berlin hat das Recht den Verlauf stadtplanerisch zu ändern, falls der Bund keine stichhaltigen Einwände hat. Dabei ist er in der Beweislast.")


    Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde, die den Plan feststellt, und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen. (17b I Nr. 2 FStrG)


    Analog 4 I ROG wird dabei das Ermessen des Bundes beim von RRG geplanten Vorhaben der Abstufung von UdL gen Null reduziert, sollte wider aller Erwartung der Bund versuchen dieses Vorhaben zu vereiteln, warum er das auch immer sollte, wäre dies gerichtlich von Berlin bestens angreifbar, zumal der Bund mit der damaligen Billigung der Schließung des Brandenburger Tors (seitdem biegt die Bundesstraße vor dem Pariser Platz in die Wilhelmstr ab) hier praktisch chancenlos ist, er gab bereits damals UdL als "Bundesstraße des Fernverkehrs [...die] einem weiträumigen Verkehr dien[t] oder zu dienen bestimmt [...ist]"(1 I FStrG) faktisch auf. Wenn sich der Senat nicht selbst dabei maximal ungeschickt sabotiert ist das kein Problem.

  • Ich liebe es, wenn Du uns erklärst, wie der Hase so läuft, Architektenkind, ob in der Potsdamer Kommunalpolitik oder in der Bundespolitik. The rules be damned, wenn man Dir glauben darf.


    Sprichst Du schon im Majestätsplural von Dir? Oder wer ist "uns"? Dass Stadtplaner und Ministerialbeamte sich treffen, um den neuen Verlauf einer Bundesstraße festzulegen, hat nicht das Geringste mit unterlaufenen Regeln, Hinterzimmermauscheleien oder Korruption zu tun. Das ist politischer und verwaltungstechnischer Alltag (den es allerdings in Deiner Welt nicht zu geben scheint). Egal: Wenn Du mir nicht glaubst, glaubst Du vielleicht der Zeitung DIE WELT, die in diesem Artikel von 2002 beschreibt, wie auf Beschluss der – seinerzeit rot-roten – Regierungsfraktionen im Abgeordnetenhaus das Brandenburger Tor und der Pariser Platz geschlossen wurden, was die Umleitung der B1 nötig machte. Von der Bundespolitik ist in dem Text keine Rede.


    Oder Du liest mal die Presseberichte der letzten Tage, in denen es um die Schließung der Linden geht. Findest Du einen Artikel, indem die Frage aufkommt, wieso in den Koalitionsgesprächen etwas verhandelt wird, was die Berliner Politik nicht entscheiden darf? Nein. Findest Du einen Artikel, indem Bundespolitiker gefragt werden, ob sie den Plänen zustimmen werden? Auch nicht. Oder findest auf der Seite des Bundesverkehrsministeriums irgendeine Einlassung, dass diese Berliner Öko-Sozialisten mal den Ball flachhalten sollen und die Linden immer noch dem Bund gehören? Zum dritten Mal niente.


    Und warum ist das so? Sind die Journalisten alle blöd? Oder ist Dobrindts Planungsstab von Sozis unterwandert? Nö, Du bist schlicht und einfach auf dem Holzweg. Wenn Berlin beschließt, dass die B1 auf Berliner Boden umgeleitet wird, dann wird die B1 auf Berliner Boden umgeleitet. Der Bund mag da zustimmen müssen, aber das wird er tun, solange ihm keine völlig absurde Verkehrsführung vorgelegt wird. Das war 2002 so, und das wird 2019 wieder so sein.

  • PS: einen kurzen Abriß der rechtlichen Hintergründe zur Abstufung der aktuellen Bundesstraße Unter den Linden habe ich hier hin in die Lounge ausgelagert und bitte dieses Nebenthema bei Bedarf auch dort weiterzuspinnen.

  • Die wichtigsten Normen habe ich zitiert, s. o.


    Leider nein (s.o.).


    [...] es bahnt sich im Zuge der Abschaffung des Länderfinanzausgleich ein Übergang der Zuständigkeit an den Bund an, was dem geneigten Leser implitziert, dass diese aktuell nicht beim Bund liegt.


    Das ist so nicht richtig. Lediglich die Verwaltungskompetenz liegt hier bisher bei den Ländern (wie grundsätzlich immer, es sei denn das Grundgesetz bestimmt Ausnahmen, vgl. Art. 30 GG), die Gesetzgebungskompetenz beim Bund. Geplant ist lediglich, die Verwaltungskompetenz (Gesetzesausführung) dem Bund zu übertragen.


    Es ist Sache Berlins die Bundesstraße in UdL zu verlegen.


    Wenn Du Dir da so sicher bist, solltest Du es auch anhand der entsprechenden Gesetzesnorm belegen können, großer Meister ... .

  • Sprichst Du schon im Majestätsplural von Dir? Oder wer ist "uns"? Dass Stadtplaner und Ministerialbeamte sich treffen, um den neuen Verlauf einer Bundesstraße festzulegen, hat nicht das Geringste mit unterlaufenen Regeln, Hinterzimmermauscheleien oder Korruption zu tun. Das ist politischer und verwaltungstechnischer Alltag (den es allerdings in Deiner Welt nicht zu geben scheint).


    Architektenkind, Du hast bestimmt Deine ganz eigenen Kompetenzen (und mit einiger Regelmäßigkeit stimme ich Dir sogar zu, wenn Du Dich zu Architektur und Städtebau äußerst), aber die Aufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern nach dem Grundgesetz gehört evident nicht dazu. Das ist für Stadtplaner und Architekten aber auch Nebensache, während es in meinem vergleichsweise drögen Studium zum Anfängerstoff gehörte.


    Wenn mir jemand die Länderzuständigkeit für die Umplanung von Bundesstraßén wie der Linden belegen könnte, fände ich das interessant; fachfremdes Blabla tendenziell beleidigender Art reizt mich dagegen weniger.

  • ^was nützen Belege, wenn du diese dann doch ignorierst? Da macht man sich schon die Arbeit... :nono:


    PS: einen kurzen Abriß der rechtlichen Hintergründe zur Abstufung der aktuellen Bundesstraße Unter den Linden habe ich hier hin in die Lounge ausgelagert und bitte dieses Nebenthema bei Bedarf auch dort weiterzuspinnen.

  • ^was nützen Belege, wenn du diese dann doch ignorierst? Da macht man sich schon die Arbeit... :nono:


    Da ist wenigstens mal eine vernünftige Antwort (die sich mit meiner überschnitt; wenn ich schreibe, kann ich nicht lesen). Ich werde mir Deine Abhandlung durchlesen und mich dann "zeitnah" zurückmelden. ;)

  • Wenn mir jemand die Länderzuständigkeit für die Umplanung von Bundesstraßén wie der Linden belegen könnte, fände ich das interessant; fachfremdes Blabla tendenziell beleidigender Art reizt mich dagegen weniger.


    Ganz freundlich und unbeleidigend will ich auf Folgendes hinaus: Ob der Bund nun eigentlich zuständig ist oder doch das Land, das magst Du mit Kollegen Pumpernickel klären; da fehlt mir tatsächlich die Ausbildung. Es ist aber nicht die juristische Zuständigkeit, die hier ausschlaggebend ist, sondern eine politische Praxis, die sich seit Jahrzehnten eingebürgert hat. Und die besagt: Der Bund befiehlt einer Kommune (oder einem Stadtstaat) in aller Regel nicht, wie genau auf dessen Gebiet eine Bundesstraße zu verlaufen hat. Er überlässt der Kommune ihre Verkehrsplanung selbst (es sei denn, diese wird völlig absurd).


    Ich habe Dir anhand des Brandenburger Tores mittels einer unverdächtigen Quelle belegt, dass es auch im Berliner Zentrum so läuft. Du kannst jetzt noch zehnmal – so herablassend wie wahrheitsgemäß – feststellen, dass ich von der Juristerei keine Ahnung habe. Solange Du auf den Präzedenzfall von 2002 nicht eingehst, tangiert mich das nur peripher.


    P.S.: Da Du es selbst in Gänsefüßchen gesetzt hast – ein schönes, altes Wort für "zeitnah" ist "bald". ;)

    Einmal editiert, zuletzt von Architektenkind ()

  • Was geht eigentlich hier ab?;-)


    Um mich mal kurz einzumischen:
    Die Angelegenheit ist eigentlich so einfach wie eindeutig: Die Straße Unter den Linden ist zwischen der Kreuzung mit der Wilhelmstraße und der Schlossbrücke Teil der Bundesstraße 2 und der Bundesstraße 5 und damit eine Bundesfernstraße im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG); in diesem Gesetz ist alles wichtige geregelt.


    Gemäß dem bereits zitierten § 5 Abs. 2 FStrG sind die Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern Träger der Straßenbaulast, in diesem Fall also die Stadt Berlin, in diesem Fall gleichbedeutend mit dem Land Berlin. Gemäß § 3 Abs. 1 FStrG hat der "Träger der Straßenbaulast [...] die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern". Für eine Änderung oder Verlegung ist also alleine das Land Berlin zuständig, der Bund hat damit nichts zu tun.


    Für die Verlegung ist ein Planfeststellungsverfahren nach § 17 FStrG durchzuführen, dessen Durchführung wiederum in den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) geregelt ist. Ob ein solches dann tatsächlich durchgeführt wird, entscheidet die Planfeststellungsbehörde, also die oberste Landesstraßenbehörde (in Berlin müsste das die Senatsverwaltung Abteilung X sein), auf Antrag. Möglicherweise wird sie es dann bei einer Plangenehmigung (§ 74 Abs. 6 VwVfG) oder einem Verzicht (§ 74 Abs. 7 VwVfG) belassen.
    Abschließend erhält dann die neue B2/B5 eine Widmung als Bundesstraße gemäß § 2 Abs. 1 FStrG, die alte Straße Unter den Linden wird dagegen gemäß § 2 Abs. 4 FStrG "eingezogen" oder zu einer Landes- bzw. Gemeindestraße "herabgestuft".


    Der Senat kann also komplett entscheiden, der Bund ist nicht zuständig.

  • Die oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer Widmung oder Aufstufung das Einverständnis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen. (2 VI FStrG, vgl. Eigenzitat "Das Land Berlin hat das Recht den Verlauf stadtplanerisch zu ändern, falls der Bund keine stichhaltigen Einwände hat. Dabei ist er in der Beweislast.")


    Danke für Deine Übersicht, Pumpernickel.


    Die entscheidende Norm ist hier § 2 Absatz 6 Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Diese Bestimmung nennst Du zwar auch, interpretierst sie aber m. E. falsch, wenn Du wie oben zitierst schreibst: "Das Land Berlin hat das Recht den Verlauf stadtplanerisch zu ändern, falls der Bund keine stichhaltigen Einwände hat. Dabei ist er in der Beweislast."


    Davon ist in § 2 VI keine Rede, vielmehr heißt es dort lediglich: "Die oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer Widmung oder Aufstufung das Einverständnis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen." Von weiteren Bedingungen, die an das Zustimmungserfordernis des Bundes geknüpft sind, ist keine Rede.


    Es entscheidet in dieser Angelegenheit also in letzter Instanz der Bund, nicht das Land. Alles andere wäre im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung auch ungewöhnlich.


    Hier die einschlägigen ersten drei Sätze von § 2 VI Bundesfernstraßengesetz (FStrG):


    "Über Widmung, Umstufung und Einziehung entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. Die Entscheidung kann auch in einem Planfeststellungsbeschluss nach § 17 mit der Maßgabe erfolgen, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird. Die oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer Widmung oder Aufstufung das Einverständnis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen."


    https://www.gesetze-im-internet.de/fstrg/__2.html

  • Alles richtig zitiert, Querido, aber Deine Folgerung:


    Der Senat kann also komplett entscheiden, der Bund ist nicht zuständig.


    ... ist m. E. trotzdem falsch.


    Denn die entscheidende Norm ist hier der von Dir nicht erwähnte § 2 Absatz 6 Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Dort heißt es: "Die oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer Widmung oder Aufstufung das Einverständnis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen."


    Es entscheidet in dieser Angelegenheit also in letzter Instanz der Bund, nicht das Land. Alles andere wäre im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung auch ungewöhnlich.


    Hier die einschlägigen ersten drei Sätze von § 2 VI Bundesfernstraßengesetz (FStrG):


    "Über Widmung, Umstufung und Einziehung entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. Die Entscheidung kann auch in einem Planfeststellungsbeschluss nach § 17 mit der Maßgabe erfolgen, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird. Die oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer Widmung oder Aufstufung das Einverständnis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen."


    https://www.gesetze-im-internet.de/fstrg/__2.html

  • Dazu ein Eigenzitat "Analog 4 I ROG wird dabei das Ermessen des Bundes beim von RRG geplanten Vorhaben der Abstufung von UdL gen Null reduziert"


    Du hast ja mehrfach angedeutet, irgendwas rechtliches studiert zu haben. Solange es nicht X mit einem juristischen Crashkurs im Nebenfach war wird dir ja die Analogie aus der Rechtswissenschaft bekannt sein.


    Alles weitere bitte Fachkommentaren entnehmen, diese darf ich hier aufgrund des Urheberrechts im Gegensatz zu Gesetzestexten nicht als Vollzitat posten. Nichts, was ich dir hier entgegnet habe, ist in irgend einer Form in der Jurisprudenz strittig. Da könntest du genauso das Abstraktions- und Trennungsprinzip in Zweifel ziehen...

  • Architektenkind, ich habe schon dehalb nichts gegen Polemik, weil ich selbst hin und wieder selbst gerne polemisch bin. Aber dann muss auch mehr kommen als Zeitungswissen, denn sonst argumentierst Du auf dem Niveau von Donald Trump: Who's saying it, Donald? -- Everybody says it! etc. (Dies als kleine Retourkutsche für das "postfaktisch unterwegs" sein).


    Du kannst jetzt noch zehnmal – so herablassend wie wahrheitsgemäß – feststellen, dass ich von der Juristerei keine Ahnung habe.


    Dafür, dass Du jedenfalls in dieser Angelegenheit selbst permanent herablassend bist:


    P.S.: Da Du es selbst in Gänsefüßchen gesetzt hast – ein schönes, altes Wort für "zeitnah" ist "bald". ;)


    ... bist Du aber ganz schön dünnhäutig ... . ;)


    Ich bilde mir auf meine Juristerei übrigens nicht besonders viel ein. Wenn ich mir zugetraut hätte, mich auf diesem Markt durchzusetzen und nicht nur Garagen bauen zu müssen, wäre ich lieber Architekt geworden; daher auch mein Interesse an diesen Themen.

  • Du hast ja mehrfach angedeutet, irgendwas rechtliches studiert zu haben. Solange es nicht X mit einem juristischen Crashkurs im Nebenfach war wird dir ja die Analogie aus der Rechtswissenschaft bekannt sein.


    Das Fach hieß "Rechtswissenschaft", und die Abschlüsse waren das 1. und 2. Staatsexamen. Ich hoffe, das qualifiziert mich zur Teilnahme an diesem Gespräch. ;)


    Alles weitere bitte Fachkommentaren entnehmen, diese darf ich hier aufgrund des Urheberrechts im Gegensatz zu Gesetzestexten nicht als Vollzitat posten.


    Deine Meinung ist contra legem, Kollege, auf Deutsch: sie widerspricht dem Gesetzeswortlaut. Wenn Du mir eine Fundstelle für Deine Meinung nennst, mache ich mich bei Gelegenheit schlau, ansonsten sage ich mit Joschka Fischer: I'm unconvinced.

  • Die Wahlfeststellung ist zB so contra legem wie es nur sein kann (Art. 103 II GG) und trotzdem werden deswegen tagtäglich Bürger in den Freiheitsentzug verfrachtet, selbst der Große Senat des BGH deckt das gegen die Mindermeinung von Fischers Senat. Und das im Strafrecht, trotz nulla poena sine lege scripta, praevia, certa et stricta!


    Es ist nun wirklich nicht neu in unserer Rechtsordnung, dass zwischen de jure und de facto ein großer Unterschied ist. In zigfacher Anwendung ist es nun einmal so, nenne es von mir aus "Gewohnheitsrecht", dass eine Kommune selbstbestimmt Ortsdurchfahrten umlegen kann sofern die geänderte Linienführung grundsätzlich tauglich ist und Einwendungen des Bundesverkehrsministeriums gerichtlich überprüfbar sind und aufgrund des Subsidiaritätsprinzips und der kommunalen Autonomie hohe Hürden an abschlägige Ermessensentscheidungen des Ministeriums zu legen sind. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Linienänderungen im Rahmen von Ortsumgehungen sogar explizit von der Zustimmungsbedürftigkeit befreit, darin bildet sich die Rechtswirklichkeit ab, dass der Bund einfach nicht die Regelzuständigkeit für Bundesstraßen innerorts hat, Bezeichnung "Bundesstraße" hin oder her. Ich habe ja nirgendwo behauptet, dass der Bund nichts mitzureden habe.


    Im Gegenteil. Ich habe jedoch darauf hingewiesen, dass Berlin de facto hier freie Hand hat. Architektenkind hat mit der richtigen Spürnase auf die bereits geschehenen Änderungen bzgl. Schließung der Brandenburger Tor Durchfahrt hingewiesen, das wurde vom Ministerium ebenso gebilligt und dieser Verkehrseinschnitt war wesentlich größer, als es jetzt eine Umlegung von UdL bei einem Restverkehrsaufkommen von 8000 kfz/Tag wäre. Ich wüsste gerne, wie der Bund ein Veto einem Verwaltungsrichter erklären könnte.


    Vielleicht hast du ja eine Idee. Ansonsten möchte ich mich aus der Diskussion jetzt ausklinken, unproblematisches zu problematisieren ist eindeutig eine falsche Schwerpunktsetzung und was in der Jurisprudenz gilt, das gilt auch bei diesem Thema.

  • Dafür, dass Du jedenfalls in dieser Angelegenheit selbst permanent herablassend bist


    Ach menno, das war nun wirklich nicht böse gemeint, sondern eher als auflockernde Kumpelei zum Abschluss: Hatte Deine Gänsefüßchen so verstanden, dass Du mit "zeitnah" auch so Deine Probleme hast, und wollte einstimmen. Sorry, wenn das falsch rüberkam.


    Was den Gegenstand betrifft: Wir werden es erleben. Ich bin, wie gesagt, wenig erpicht darauf, die Linden als Fuzo zu sehen. Von daher hätte ich gar nichts dagegen, wenn der Bund ein Veto einlegt. Ich bin aber sicher, das wird er nicht tun.